Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft

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§ 1 Werbemittelauftrag

1.1        Für alle Werbemittelverträge, die die EUWID Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH (im Folgenden „EUWID“) mit dem Auftraggeber schließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Werbe-AGB“) sowie die aktuelle EUWID-Preisliste. Die jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Werbe-AGB gelten auch für zukünftige Vertragsbeziehungen zwischen EUWID und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei widerspruchsloser Entgegennahme durch EUWID nicht Vertragsbestandteil.

1.2         Der Auftraggeber beauftragt EUWID gemäß den nachstehenden Bedingungen zur Veröffentlichung und Verbreitung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (im Folgenden „Werbemittel“) in einem Printmedium oder einem elektronischen Medium, insbesondere dem Internet.

1.3         Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, sind Angebote von EUWID freibleibend. Ein verbindlicher Auftrag kommt entweder mit einer schriftlichen oder durch E-Mail erfolgenden Auftragsbestätigung oder – spätestens – mit Auftragsdurchführung durch EUWID, insbesondere mit Veröffentlichung des Werbemittels, zustande.

1.4         Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungstreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. EUWID ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

§ 2 Vorbehalte, Hinweise

2.1         EUWID behält sich vor, Werbemittelaufträge oder einzelne Werbemittel eines Rahmenauftrags insgesamt oder teilweise abzulehnen oder nach Veröffentlichung im Internet nachträglich zu sperren, wenn der Inhalt des Werbemittels gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder aus anderen Gründen die Veröffentlichung für EUWID wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Form oder der Herkunft des Werbemittels unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Aufnahme von Ermittlungen durch staatliche Behörden oder einer Abmahnung eines durch das Werbemittel angeblich Verletzten, es sei denn, dass diese offensichtlich unbegründet sind. Die Ablehnung oder Sperrung eines Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

2.2         EUWID kann ein bereits veröffentlichtes Werbemittel in einem elektronischem Medium insbesondere dann sperren und/oder löschen, wenn der Auftraggeber nach Erscheinen Änderungen am Werbemittel selbst vornimmt oder die Inhalte nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link innerhalb des Werbemittels verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des § 2.1 erfüllt werden.

2.3         Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht eindeutig als Werbung erkennbar sind, werden von EUWID durch geeignete Maßnahmen als solche kenntlich gemacht.

§ 3 Übermittlung und Speicherung von Werbemitteln

3.1         Der Auftraggeber ist verpflichtet, EUWID vollständige, einwandfreie und für das entsprechende Medium geeignete, insbesondere den Vorgaben von EUWID entsprechende, Werbemittelvorlagen rechtzeitig vor Anzeigenschluss bzw. Schaltungsbeginn schriftlich, auf Datenträgern oder per E-Mail zu überlassen. Mehrkosten von EUWID für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels nach Anzeigenschluss bzw. Schaltungsbeginn hat der Auftraggeber zu tragen.

3.2         Bei einem Rahmenauftrag (bestimmte Anzahl von Werbemitteln innerhalb eines Jahres) sind Änderungen EUWID jeweils mindestens 4 Wochen vor Anzeigenschluss bzw. Schaltungsbeginn entsprechend den Anforderungen des § 3.1 zur Verfügung zu stellen.

3.3         EUWID übermittelte Datenträger mit Werbemittelvorlagen gehen in das Eigentum von EUWID über. Die Pflicht von EUWID zur Aufbewahrung des Datenträgers und Speicherung des Werbemittels endet drei Monate nach der letzten Verwendung.

§ 4 Platzierung von Werbemitteln und Informationspflichten

4.1       Werbemittel werden in bestimmten Nummern, Ausgaben oder an bestimmten Stellen des Printmediums oder des elektronischen Mediums (z.B. der Website) veröffentlicht, wenn dies bei der Auftragserteilung schriftlich, auch per Telefax und E-Mail, vereinbart oder von EUWID schriftlich bestätigt wird. Rubrikanzeigen werden grundsätzlich nur in der jeweiligen Rubrik veröffentlicht. Sofern keine eindeutigen Platzierungsvorgaben gemacht werden, kann EUWID die Platzierung frei bestimmen.

4.2       Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es EUWID, die Zahl der Zugriffe auf ein Online-Werbemittel innerhalb von zehn Werktagen nach Schaltungsbeginnn zur Information des Auftraggebers verfügbar zu halten.

§ 5 Fristen und Termine

5.1       Fristen und Termine sind für EUWID nur dann verbindlich, wenn EUWID diese schriftlich bestätigt. Fristen beginnen nicht, bevor die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Werbemittelvorlagen vollständig und den Anforderungen des § 3.1 entsprechend vorliegen. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Überlassung oder nachträglicher Änderung von Vorlagen durch den Auftraggeber, wird von EUWID keine Gewähr für die rechtzeitige Veröffentlichung des Werbemittels übernommen.

5.2       Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für die Lieferung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu tragen. Werden für beauftragte Werbemittel nicht oder nicht rechtzeitig reprofähige Vorlagen geliefert, kann EUWID diese auf Kosten des Auftraggebers erstellen lassen.

5.3       Ereignisse höherer Gewalt berechtigen EUWID, vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit nach billigem Ermessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die EUWID die frist- und termingerechte Auftragsdurchführung ohne Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Rohstoffmangel, Energieknappheit, Streik und Aussperrung, Rechnerausfall sowie sonstige Betriebsstörungen bei Dritten (z.B. Providern) oder im öffentlichen Verkehr.

§ 6 Rechteeinräumung

6.1       Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Veröffentlichung und Verbreitung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt die volle (insbesondere presse-, wettbewerbs- und urheberrechtliche) Verantwortung für das Werbemittel, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. EUWID ist nicht verpflichtet, Werbemittel daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt EUWID von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber wird EUWID bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten unterstützen und mit allen erforderlichen Informationen und Unterlagen versorgen.

6.2       Der Auftraggeber überträgt EUWID sämtliche für die Schaltung des Werbemittels erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe, Sendung und Bearbeitung, in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.

§ 7 Mängelansprüche

7.1       Entspricht die Veröffentlichung eines Werbemittels nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (insbesondere bei unleserlicher, unvollständiger oder sonst fehlerhafter Veröffentlichung oder Wiedergabe des Werbemittels), hat der Auftraggeber Anspruch auf Veröffentlichung eines unentgeltlichen Ersatz-Werbemittels. Für unwesentliche Mängel wird keine Nacherfüllung geleistet. Ein Recht auf Neudruck eines Printmediums oder Versendung von Berichtigungsnachträgen steht dem Auftraggeber im Rahmen der Nacherfüllung nicht zu. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unzumutbar oder wird sie von EUWID verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Werbemittelauftrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen; Letzteres aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Die Verjährungsfrist für die vorgenannten Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr.

7.2       Ein Auflagenrückgang stellt bei Printmedien keinen Mangel dar. Ein Mangel liegt auch nicht vor bei Störungen der Wiedergabe eines elektronischen Werbemittels, deren Ursache außerhalb des technischen Einflussbereichs von EUWID liegt (z.B. Verwendung nicht geeigneter Darstellungssoftware, z.B. Browser, und/oder Hardware durch den Nutzer oder Internetdienstleister, Störung der Kommunikationsnetze, fehlerhafte Zwischenspeicherung auf externen Proxy-Servern), sowie bei zwischenzeitlichen Unterbrechungen der Wiedergabe, die auf erforderliche Wartungsarbeiten am Server von EUWID zurückzuführen sind.

7.3       Hat der Auftraggeber die Vorgaben von EUWID zur Erstellung und Übermittlung von Werbemittelvorlagen nicht eingehalten, stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn er nachweist, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben für die Fehlerhaftigkeit des Werbemittels nicht ursächlich war.

7.4       Schadensersatzansprüche richten sich allein nach den Bestimmungen des § 8.

§ 8 Haftung

8.1       EUWID haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen – sowie für schuldhaft von EUWID, ihren gesetzlichen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Auftraggebers an Leib, Leben und Gesundheit sowie für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.2       Im Übrigen ist die Haftung von EUWID, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, beschränkt auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der begrenzt wird durch das Doppelte der für das betroffene Werbemittel zu zahlenden Vergütung (bei einem Rahmenauftrag für das betroffene Werbemittel anteilig zu berechnen).

8.3       Alle gegen EUWID gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter Ansprüche aufgrund von Urheberrechten geltend macht. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen EUWID aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, aufgrund der Übernahme einer Garantie und für Schäden des Auftraggebers an Leib, Leben und Gesundheit.

8.4       Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 9 Chiffre-Anzeigen

Bei Chiffre-Anzeigen wendet EUWID für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreiben werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Chiffre-Zuschriften endet 3 Monate nach Erscheinen des Werbemittels.

§ 10 Zahlung

10.1   Die Höhe der Vergütung, die Zahlungsfrist sowie etwaige Preisnachlässe richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von EUWID. EUWID behält sich eine jederzeitige Änderung der Preise und Rabatte für zukünftige Aufträge vor. Skonto wird nicht gewährt. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechnungsstellung.

10.2   Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.3   Der Auftraggeber hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er einen Rahmenauftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste von vornherein zu einem Nachlass berechtigt hätte. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Jahres geltend gemacht wird. Wird ein erteilter Rahmenauftrag aus Umständen nicht erfüllt, die EUWID nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber unbeschadet sonstiger Pflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an EUWID zu erstatten.

10.4   Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von EUWID anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

§ 11 Stornierung

11.1   Bei Stornierungen von Print-Werbemitteln vor Anzeigenschluss schuldet der Auftraggeber EUWID den vollen Bruttopreis abzüglich 20 % pauschalierte ersparte Aufwendungen von EUWID. Bei Stornierungen nach Anzeigenschluss schuldet der Auftraggeber EUWID den vollen Bruttopreis.

11.2   Bei einer Stornierung von elektronischen Werbemitteln bis mindestens 10 Werktage vor Schaltungsbeginn entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Stornierungen innerhalb von 10 Werktagen vor Schaltungsbeginn werden pauschal mit einer Bearbeitungsgebühr von 20% des Bruttopreises des jeweiligen Auftrages berechnet. Bei einer Stornierung nach Schaltung eines elektronischen Werbemittels zahlt der Auftraggeber den vollen Bruttobetrag.

11.3   Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass EUWID höhere Aufwendungen erspart hat.

§ 12 Sonstiges

12.1   Das Recht zur schriftlichen außerordentlichen Kündigung ist beiden Vertragspartnern vorbehalten. EUWID ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, das Werbemittel oder – bei einem elektronischen Werbemittel – die verlinkten URLs und/oder Inhalte eigenmächtig geändert hat oder trotz Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmung dieser Werbe-AGB verstößt.

12.2   Nach § 33 BDSG weist EUWID darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Auftraggeber- und Lieferdaten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden, insbesondere zum Zwecke der Abrechnung. Um feststellen zu können, inwieweit das Angebot von EUWID für Auftraggeber von Interesse ist und verbessert werden kann, werden allgemeine, nicht-personenbezogene insbesondere statistische Daten über die Nutzung der Online-Werbemittel von EUWID festgehalten. Dazu werden Umfragen durchgeführt und Daten und Informationen aus Server-Protokolldateien auf ganzheitlicher Basis zusammengefasst und für Statistiken und Analysen genutzt.

12.3   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist am Sitz von EUWID. EUWID hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Auftraggebers oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

12.4   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.5   Sofern einzelne Bestimmungen dieser Werbe-AGB der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen oder undurchführbar sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften; dasselbe gilt für Vertragslücken.

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